ACHTUNG: Der folgende Artikel bezieht sich auf die alte Studiengebührenregelung, die ab 29.02.2012 vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben wurde. Diese wurde für das WS 2012/13 an KFU und TU Graz wieder eingeführt, KUG und MedUni bleiben gebührenfrei.
Seit 2009 sind folgende Studierende von den Studiengebühren befreit, wenn sie sich innerhalb der Mindestzeit (plus 2 Toleranzsemester pro Studienabschnitt bzw. Bachelor- oder Masterstudium) ihres Studiums befinden:
- Studierende mit österreichischer Staatsbürgerschaft
- EU-Bürger_innen und Schweizer Staatsbürger_innen
- Nicht-EWR-Bürger_innen mit der Rechtsstellung eines langfristigen Aufenthalts, wie z.B. österreichische Daueraufenthaltskarte-EG.
- Studierende, denen Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichische Staatsbürger_innen
- Studierende, die Flüchtlinge gemäß der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sind
Studiengebührenerlass
Weiters können nach Überschreiten der Mindeststudienzeit folgende Gründe für den Erlass der Studiengebühren geltend gemacht werden:
- Präsenz- oder Zivildienstes, wenn dafür mehr als zwei Monate pro Semester verwendet werden
- Krankheit, falls länger als zwei Monate im betreffenden Semester
- Schwangerschaft, falls länger als zwei Monate im betreffenden Semester
- Überwiegende Betreuung von Kindern (gleicher Wohnsitz) bis zu deren 7. Geburtstag oder einem allfälligen späteren Schuleintritt
- Erwerbstätigkeit mit einem Jahreseinkommen 2009 von mind. 5008,36 Euro
- Behinderung mit mindestens 50 %
- Bezug von Studienbeihilfe im vorangegangenen oder im laufenden Semester
- Studierende aus gewissen Ländern (Anlage 1 der Studienbeitragsverordnung) müssen den Studienbeitrag für zwei Semester einzahlen, können aber bei Absolvierung von 24 ECTS-Anrechnungspunkten nachträglich von den Studiengebühren befreit werden.
Liegen die Erlasstatbestände oder die hierfür erforderlichen Nachweise während der Inskriptionsfrist noch nicht vor, ist es möglich, innerhalb einer bestimmten Frist einen Antrag auf Rückerstattung der bereits entrichteten Studiengebühr zu stellen. Die Frist für das Wintersemester ist jeweils der nächstfolgende 31. März, für das Sommersemester der 30. September.
Studierende die mehrere ordentliche Studien betreiben, können einen Antrag auf Refundierung beim Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung stellen. Voraussetzung dafür ist, dass im betreffenden Semester in allen gemeldeten Studien ein Studienerfolg von mindestens 15 ECTS-Anrechnungspunkten (oder im Doktorat 8 Semesterwochenstunden) erbracht werden kann. Der Nachweiszeitraum für das Wintersemester reicht vom 1. Oktober bis zum 28. Februar, im Sommersemester vom 1. März bis zum 30. September. Die Antragstellung muss spätestens bis zum Ende der Nachfrist des jeweiligen Semesters erfolgen. Auf die Rückerstattung besteht leider kein Rechtsanspruch.
