Krankenversicherung

Es gibt in Österreich keinen allgemeine Pflicht sich zu versichern. Das heißt, jede_r (Studierende) ist selbst verantwortlich eine Krankenversicherung zu haben. Man ist also nicht immer irgendwie versichert! Wer nicht versichert ist, muss allein in voller Höhe die Behandlungskosten bezahlen. Daher unbedingt immer darauf achten, dass du versichert bist.

Die meisten Studierenden sind bei ihren Eltern mitversichert. Außerdem besteht die Möglichkeit sich bei dem_der Lebensgefährt_in oder der_dem Ehepartner_in mitzuversichern (es können dafür Beiträge anfallen). Wer diese Möglichkeiten nicht hat, sollte sich freiwillig selbst versichern. Es gibt folgenden Möglichkeiten:

  • Mitversicherung bei Angehörigen
  • Studentische Selbstversicherung
  • Freiwillige Selbstversicherung
  • Pflichtversicherung
  • Freiwillige Weiterversicherung bei geringfügiger Beschäftigung oder Werkvertrag (Opting-In)
  • Versicherung aufgrund bestimmter staatlicher Leistungen

Darüber hinaus bist du durch deinen ÖH-Beitrag im Unibetrieb unfall- und haftpflichtversichert.

Die Mitversicherung ist entweder bei den (Groß-)Eltern oder bei den Adoptiveltern möglich. Um bei den Eltern mitversichert zu sein, muss entweder die Familienbeihilfe bezogen werden oder im ersten Abschnitt nach jedem Studienjahr ein Leistungsnachweis von 8 Wochenstunden erbracht werden. Anfänglich aber genügt einmal die Aufnahme als ordentlicheR HörerIn als Versicherungsvoraussetzung.

Grundsätzlich gibt es keine Semesterbindung. Bei vollständiger Studienbehinderung von jeweils drei Monaten oder infolge eines unabwendbaren, unvorhergesehenen Ereignisses (zB. Krankheit) oder eines nachgewiesenen Auslandsstudiums gibt es eine Verlängerung des Nachweiszeitraums um ein Semester. Die Mitversicherung läuft mit Vollendung des 27. Lebensjahres aus.

An Akademien und Fachhochschulen genügt zunächst die Aufnahmebestätigung an die Akademie oder die Fachhochschule. Ab dann muss in jedem Ausbildungsjahr eine Bestätigung über den weiteren Verbleib in der Einrichtung abgeliefert werden. Mitversichert wird nur bis zum 27.Lebensjahr. Ein positiver Leistungsnachweis wird nicht gefordert.

Die Mitversicherung bei dem/der Lebensgefährt_in ist möglich, wenn seit mindestens 10 Monaten ein gemeinsamer Haushalt besteht.

Eine Student_innenselbstversicherung kostet derzeit 24,93 Euro monatlich (ab 01.07.2011 verdoppeln sich die monatlichen Kosten – eine Auswirkung des Sparpakets – auf 49,85 Euro).

Diese Versicherung ist nur möglich, wenn:

  • du noch kein Studium absolviert hast
  • du das Studium nicht öfter als zweimal oder zu spät gewechselt hast
  • dein jährliches Einkommen nicht höher als 8.000 Euro ist und
  • du die Mindeststudienzeit plus ein Semester (uU pro Abschnitt) um nicht mehr als vier Semester überschritten hast (auch hier werden Schwangerschaft und Kindererziehungetc. als wichtige Gründe berücksichtigt, sodass du diese Selbstversicherung auch länger in Anspruch nehmen kannst).

Das Antragsformular erhältst du bei den Gebietskrankenkassen. Du musst dieses Formular mitnehmen, alle Studienblätter, die den Studienverlauf dokumentieren, eine Fortsetzungsbestätigung des laufenden Semesters sowie deinen Meldezettel. Studierende, die eine studentische Selbstversicherung abgeschlossen haben, können auch ihr Kind auf Antrag beitragslos mitversichern. Die jeweilige Krankenkasse muss nur rechtzeitig davon in Kenntnis gesetzt werden.

Die studentische Selbstversichterung endet:

  • mit dem Wegfall der Voraussetzungen (Beginn einer Pflichtversicherung)
  • mit Ende des Kalendermonats, in dem der Austritt erklärt wurde
  • sobald 2 fällig gewordene Beiträge nicht entrichtet wurden
  • nach Ende des dritten Kalendermonats, nach dem das Studium nicht rückgemeldet wurde.

Wenn für dich weder Mitversicherung noch studentische Selbstversicherung in Frage kommen, kannst du eine freiwillige Selbstversicherung abschließen. Kinder können auch mitversichert werden. Diese kostet derzeit 341,92 Euro.

Es ist aber möglich, eine Verminderung dieses Betrages zu erreichen, wenn deine wirtschaftliche Situation nachweislich schwierig ist. Der Antrag auf Herabsetzung muss gleichzeitig mit dem Antrag auf freiwillige Krankenversicherung gestellt werden, da sonst automatisch der Höchstsatz herangezogen wird.

Wenn du unter der Geringfügigkeitsgrenze  verdienst, hast du die Möglichkeit, dich außerhalb der Unfallversicherung auch in der Kranken- und Pensionsversicherung, aber nicht in der Arbeitslosenversicherung selbst zu versichern.

Zuständig ist die Gebietskrankenkasse. Der monatliche Beitrag liegt derzeit bei 50,48 Euro. Kinder können mitversichert werden. Diese Versicherung ist eine gute Alternative für Student_innen, die die Kriterien der Studentischen Selbstversicherung nicht (mehr) erfüllen. Die andere freiwillige Selbstversicherung beinhaltet keine Pensionsversicherung und ist teurer!  Darüber hinaus ist zu bedenken, dass sich eine Versicherung als geringfügig Beschäftigte/r auch auf deinem Pensionskonto niederschlägt. Bist du nicht pensionsversichert musst du unter Umständen bei deinem Pensionsantritt Versicherungsmonate teuer nachkaufen.

Wenn deine Einkünfte aus selbstständiger Arbeit pro Jahr unter bestimmten Grenzen bleibt (6.453,36 Euro im Jahr wenn du dein Einkommen nur aus selbstständiger Arbeit beziehst, 4.292,88 Euro bei gemischten Einkünften), entsteht keine Pflichtversicherung, aber du kannst dich freiwillig bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft versichern. Kinder können mitversichert werden. Übst du deine selbständige Tätigkeit als wirkliche/r Selbstständige/r aus – also mit Gewerbeschein – entsteht die Pflichtversicherung durch die Gewerbeanmeldung.

Besteht eine Pflichtversicherung auf Grund einer unselbständigen Beschäftigung, eines freien Dienstvertrages oder eines Werkvertrages, so bis du für die Dauer der Beschäftigung auch krankenversichert. Kinder können beitragslos mitversichert werden.

Achtung: Wenn du eine studentische Selbstversicherung hast und nebenbei geringfügig arbeitest, kann es dazu kommen, dass dir durch Auszahlungsverschiebungen in einem Monat mehr als die Geringfügigkeit ausbezahlt wird und du daher in eine Pflichtversicherung hineinrutschst. Das kann dir auch nach einem Ferienjob passieren. Eigentlich ist das nicht weiter schlimm, nur bist du nicht automatisch wieder studentInnenversichert, wenn du wieder auf geringfügig eingestuft wirst. Das heißt, du musst dann die studentische Selbstversicherung neu beantragen, sonst bis du nicht mehr versichert, ohne es zu bemerken!

Bezieher_innen von Waisenpension, Waisenrente und Kinderbetreuungsgeld sind durch deren Bezug krankenversichert und können ihre Kinder ebenfalls mitversichern.

Fragen zu Beihilfen &Co? Stell sie uns, wir helfen dir weiter!

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