Wer Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe hat, hat keinen Anspruch auf Familienbeihilfe. Österreichischen StaatsbürgerInnen gebührt jedoch eine Ausgleichszahlung, wenn die gleichartige ausländische Beihilfe geringer ist als die Familienbeihilfe, die nach dem FLAG (Familienlastenausgleichsgesetz) zu gewähren wäre.
Anspruch auf Familienbeihilfe besteht nur, wenn das Kind auch zum Haushalt der Person gehört, die die Familienbeihilfe beantragt. Gehört das Kind nicht zum Haushalt der Person, hat diese nur Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie für das Kind überwiegend den Unterhalt leistet, und keine andere Person für das Kind Anspruch auf Familienbeihilfe hat.
Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt.
Zusätzlich darf das Kind sich nicht vollständig oder überwiegend im Ausland aufhalten, außer es hält sich in einem Mitgliedsstaat der EU/des EWR auf.
Eine weitere Ausnahme gilt für Studierende, die sich nur zum Zweck einer nachweisbaren Berufsausbildung im Ausland aufhalten. Trägt der/die Anspruchsberechtigte (Elternteil) überwiegend den Unterhalt, so steht trotzdem die Familienbeihilfe zu, da der oder die Auszubildende weiterhin dem Haushalt des/der AntragstellerIn zuzurechnen ist.
Bis zum 27. Geburtstag (ab 01.07.2011: 25. Geburtstag) kann die Familienbeihilfe nur dann bezogen werden, wenn:
Zusätzlich ab 01.07.2011:
Voraussetzung bleibt aber immer, dass das volljährige Kind eine Berufsausbildung absolviert.
In der Praxis ergibt sich, dass der Anspruch auf Familienbeihilfe in vielen Fällen schon vor Erreichen der Altersgrenze endet, da zusätzlich die Mindeststudienzeit pro Abschnitt um nicht mehr als ein Semester überschritten werden darf (nur für erheblich behinderte Studierende gilt diese Semesterbeschränkung nicht). Näheres siehe auch unter Anspruchsdauer.
Wenn du die Familienbeihilfe aufgrund deines Alters nicht mehr erhältst, empfehlen wir dir, einen Antrag auf Studienbeihilfe zu stellen. Die Familienbeihilfe wird nämlich von der Studienbeihilfe abgezogen, eventuell könntest du dann – wenn du die anderen Kriterien (soziale Bedürftigkeit und Studienleistung etc.) erfüllst – Studienbeihilfe beziehen.
Bei Diplomstudien gibt es pro Abschnitt ein Toleranzsemester, wird es nicht in Anspruch genommen, kann es in den nächsten Abschnitt “mitgenommen” werden.
Folgende wichtige Gründe können zu einer Verlängerung der Anspruchsdauer führen:
Unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis:
Wer während der Anspruchsdauer wegen einer Erkrankung mindestens 3 Monate ununterbrochenwesentlich am Studium behindert ist und dies durch ein fachärztliches Attest nachweisen kann, kann in dem jeweiligen Abschnitt ein zusätzliches Semester Familienbeihilfe beziehen.
Ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis liegt aber z.B. auch dann vor, wenn es zu Behinderungen im Studien- und Prüfungsbetrieb kommt, die es dem einzelnen oder der einzelnen Studierenden ohne sein oder ihr Verschulden unmöglich machen, den Studienabschnitt in der vorgesehenen Zeit zu absolvieren.
Auslandssemester
Wer während der Anspruchsdauer ein Auslandssemester absolviert, das mindestens 3 Monate dauert, kann ebenfalls ein Verlängerungssemester in dem jeweiligen Abschnitt in Anspruch nehmen.
Mutterschutz, Pflege und Erziehung eines Kindes:
Der Ablauf der Studienzeit wird während der Zeit des Mutterschutzes (8 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt) und während der Zeit der Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zum vollendeten 2. Lebensjahr gehemmt. Diese zwei Jahre zur Pflege und Erziehung des eigenen Kindes können entweder von der Mutter oder vom Vater jeweils im Ausmaß von vollen Semestern wahrgenommen werden (z.B.: 2 Semester von der Mutter und dann 2 Semester vom Vater). Nach den jeweils wahrgenommenen Semestern läuft dann die Semesterzählung ganz normal weiter.
Wenn du als ErstsemestrigentutorIn, oder ÖH-Mitarbeiterin jeder Ebene sowie in Gremien tätig bist, kann das auch die Anspruchsdauer für deine Familienbeihilfe erhöhen. Genaue Infos darüber erhältst du bei der HochschülerInnenschaft deiner Uni oder Pädak.
WICHTIG:
Beachte bitte, dass diese Gründe nur dann zu einer Verlängerung der Anspruchsdauer führen können, wenn sie vor Ablauf der „regulären“ Anspruchsdauer eingetreten sind.
BEISPIEL: Nach Ablauf des Toleranzsemesters wird die Auszahlung der Familienbeihilfe eingestellt, da die 1. Diplomprüfung noch nicht abgelegt wurde. Eine im folgenden Semester auftretende Erkrankung kann nicht zu einer Verlängerung der Anspruchsdauer führen.
Das Recht auf Auszahlung von Familienbeihilfe aufgrund bescheinigter Ansprüche verjährt in fünf Jahren gerechnet vom Ende des Kalendermonats, für den die Familienbeihilfe gebührt hat.
Die Familienbeihilfe wird auch höchstens für fünf Jahre rückwirkend von der Antragstellung gewährt.
Hast du den Leistungsnachweis einmal erbracht, kannst du für die restliche Mindeststudienzeit des 1. Abschnitts plus 1 Toleranzsemester Familienbeihilfe beziehen. Bei einer Aufforderung durch das Finanzamt musst du aber trotzdem ein ernsthaftes und zielstrebiges Studium nachweisen können. Nach Ablegung der 1. (2.) Diplomprüfung besteht der Anspruch auf Familienbeihilfe für den 2. (3.) Abschnitt.
Studierende, die nach dem 1.Semester das Studium wechseln, können den Leistungsnachweis aus beiden Studienrichtungen erbringen.
Kannst du den Leistungsnachweis nicht erbringen, so wird die Familienbeihilfe solange eingestellt, bis du neuerlich acht Wochenstunden oder eine Teilprüfung der 1. Diplomprüfung erbringen kannst. Die Stunden aus dem vorigen Studienjahr können nicht mehr verwendet werden.
Studierende, die nach den ersten beiden Semestern, also in der Zulassungsfrist des 3. Semesters das Studium wechseln, müssen ebenfalls einen Leistungsnachweis aus dem ersten Studienjahr erbringen. Können sie das nicht, dann müssen sie den Leistungsnachweis aus dem neuen Studium erbringen. Sie erhalten aber bis zur Erbringung des Leistungsnachweises keine Familienbeihilfe. Die Monate bzw. Semester in der neuen Studienrichtung, die dann bis zur Erbringung des Leistungsnachweises benötigt werden, werden aber bei der Anspruchsdauer trotzdem mitgezählt.
Für erheblich behinderte Studierende, die erhöhte Familienbeihilfe beziehen, entfällt der Leistungsnachweis, sie haben auch keine vorgegebene Studienzeit und können so – wie schon oben erwähnt – die Familienbeihilfe bis zum 27. Lebensjahr beziehen.
Doppelstudium
Studierende, die ein Doppelstudium betreiben, müssen sich auf ein Studium festlegen, das zu ihrem maßgeblichen Studium wird. Sie beziehen die Familienbeihilfe nur für dieses Studium und müssen daher den Leistungsnachweis nach den ersten beiden Semestern und die Ablegung der ersten bzw. zweiten Diplomprüfung aus eben diesem Studium nachweisen. Ein Wechsel auf das andere Studium gilt grundsätzlich als Studienwechsel und unterliegt den entsprechenden Regelungen. Die im anderen Studium bereits inskribierten Semester werden für die Anspruchsdauer berücksichtigt.
Nachweiszeitraum für den Leistungsnachweis
Studienbeginn im Wintersemester
Für Studierende, die ihr Studium im Wintersemester beginnen, läuft der Nachweiszeitraum vom 1. Oktober bis zum 31. Oktober des folgenden Jahres. In diesem Zeitraum müssen die erforderlichen Prüfungen für den Leistungsnachweis abgelegt werden, damit ab dem 3. Semester weiterhin Anspruch auf Familienbeihilfe besteht.
Der Zeitpunkt, bis zu dem der Leistungsnachweis vorgelegt werden sollte, ist grundsätzlich der 30. September. Die Auszahlung der Familienbeihilfe wird ab Oktober (vorübergehend) eingestellt, wenn der Leistungsnachweis nicht bis 30. September dem Finanzamt vorliegt. Falls du erst im Oktober die erforderlichen Prüfungen ablegst, kannst du den Leistungsnachweis natürlich nicht bis 30. September dem Finanzamt vorlegen. Das bedeutet aber nicht, dass du die Familienbeihilfe für den Oktober verlierst, diese wird allerdings erst im Nachhinein ausbezahlt, sobald du den Leistungsnachweis eingereicht hast. Maßgeblich ist immer das Datum der Prüfung, nicht wann du den Leistungsnachweis vorlegst.
BEISPIEL: Petra hat bis 30. September eines Jahres die acht Wochenstunden nicht erreicht und somit ihren Anspruch auf Familienbeihilfe verloren. Erst sobald sie neuerlich acht Wochenstunden nachweisen kann oder eine Teildiplomprüfung ablegt, besteht wieder Anspruch auf Familienbeihilfe. Alle Prüfungen, die ab Anfang Oktober abgelegt werden, können berücksichtigt werden. Wenn sie also z.B. im Dezember eine Teildiplomprüfung absolviert, kann Petra ab Dezember wieder Familienbeihilfe beziehen.
Studienbeginn im Sommersemester
Bei Studienbeginn im Sommersemester erstreckt sich der Nachweiszeitraum über drei Semester (also vom 1. März bis zum 31. Oktober des Folgejahres), allerdings sind in diesem Fall 12 Wochenstunden oder eine Teilprüfung der ersten Diplomprüfung bzw. des ersten Rigorosums plus vier Wochenstunden oder zwei Teildiplomprüfungen zu erbringen.
Verlängerung des Nachweiszeitraumes für den Leistungsnachweis
Kommt es zu einer Studienbehinderung infolge eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses (z.B. Krankheit) oder zu einem nachgewiesenen Auslandsstudium, kann der Nachweiszeitraum verlängert werden. Eine Studienbehinderung von mindestens 3 Monaten bewirkt eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes um ein Semester. Diese Studienbehinderung muss durch geeignete Beweismittel glaubhaft gemacht werden (z. B. durch ein fachärztliches Attest, etc.). Zeiten des Mutterschutzes, Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf des Nachweiszeitraumes, d.h. die Nachweispflicht kann bis zum vollendeten 2. Lebensjahres des Kindes ausgesetzt werden.
Sobald du die geforderte Stundenanzahl erreicht hast, holst du dir die Bestätigung deines Studienerfolges (die sog. „FLAG-Bestätigung“) bei der zuständigen „Zeugnisausgabestelle“ deiner Uni bzw. Pädak oder FH (die heißen überall unterschiedlich zB. Evidenzstelle, Dekanat oder bei dem/der Studienpräses). An einigen Universitäten wird dir die Bestätigung auch automatisch zugeschickt. Diese FLAG-Bestätigung reichst du so bald wie möglich beim Finanzamt ein, um eine fortlaufende Auszahlung der Familienbeihilfe zu gewährleisten.
Kombinationspflichtige Studien
Wenn du noch nach einem „alten“ Studienplan studierst und deine Studien kombinationspflichtig sind, gilt jede Änderung der Studienrichtung oder Kombination von Studienrichtungen als Studienwechsel. Auch die Änderung nur einer von zwei kombinationspflichtigen Studienrichtungen ist ein Studienwechsel.
Ebenso gilt die Rückkehr zu einer ursprünglich betriebenen Studienrichtung, wenn dazwischen eine andere Studienrichtung betrieben wurde, als Studienwechsel.
Doppelstudium
Bei einem Doppelstudium ist dem Finanzamt anzugeben, welches Studium für den Familienbeihilfenbezug (hinsichtlich der Semesterzählung sowie des Leistungsnachweises) maßgeblich ist. Soll in der Folge das andere Studium das maßgebliche sein, so gilt dies als Studienwechsel. Es müssen also auch in diesem Fall die entsprechenden Regeln über den Studienwechsel beachtet werden, um nicht den Familienbeihilfenanspruch zu verlieren. Allerdings werden die im anderen Studium bereits inskribierten Semester berücksichtigt und auch ein entsprechender Leistungsnachweis aus dem anderen Studium muss vorliegen.
Wie oft und wann darf ich das Studium wechseln?
* insgesamt zweimal
* das vorangegangene Studium darf nicht mehr als zwei Semester inskribiert worden sein, d.h. der Studienwechsel muss spätestens in der Zulassungsfrist des dritten Semesters erfolgen
Wenn du öfter als zweimal einen Studienwechsel vornimmst, verlierst du den Anspruch auf Familienbeihilfe für immer. Wenn du nach dem dritten Semester gewechselt hast, verlierst du auch den Anspruch auf Familienbeihilfe, kannst ihn aber ev. später wieder erlangen (siehe dazu etwas weiter unten).
Nicht als Studienwechsel gelten:
* Studienwechsel, bei denen die gesamten Vorstudienzeiten (nicht Prüfungen, sondern Semester!) in die neue Studienrichtung eingerechnet werden. Die Anrechnung der Vorstudienzeiten erfolgt wie bei der Studienbeihilfe anhand der anrechenbaren Prüfungen (siehe auch Studienwechsel bei der Studienbeihilfe).
* Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des oder der Studierenden zwingend herbeigeführt wurden. Also z.B: bleibende Handverletzung bei Klavierstudium; ChemiestudentIn ist gegen bestimmte Laborstoffe allergisch; eine Studienrichtung wird mit einer anderen zusammengelegt, es kommt daher ohne Verschulden des/der Studierenden zu einem Studienwechsel.
* der Umstieg auf den neuen Studienplan
* ein Wechsel des Studienorts bei gleichbleibender Studienrichtung (Ausnahmen möglich)
Wenn du das Studium zu spät, also nach dem dritten inskribierten Semester gewechselt hast, gibt es eine Möglichkeit, den Anspruch auf Familienbeihilfe später wieder zu erlangen:
Ein Studienwechsel nach dem dritten inskribierten Semester ist nicht mehr zu beachten, wenn du in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester zurückgelegt hast wie in den zuvor betriebenen Studien. Ein entsprechender Leistungsnachweis aus dem nunmehr betriebenen Studium muss natürlich auch vorliegen. Zeiten, die in dem neuen Studium bereits vor dem Studienwechsel absolviert wurden (Doppelstudium), sind zu berücksichtigen – verkürzen also die Wartefrist. Auch wenn dir Prüfungen aus dem Vorstudium angerechnet werden, verkürzt das die Wartefrist.
Das zu versteuernde Einkommen ist nach den einkommensteuerrechtlichen Bestimmungen zu ermitteln. Vereinfacht gesagt ist das zu versteuernde Einkommen das Bruttoeinkommen abzüglich der Sozialversicherungsbeiträge, der Arbeiterkammerumlage, der Werbungskosten (Betriebsausgaben), der Sonderausgaben und der außergewöhnlichen Belastungen.
Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens bleiben folgende Einkünfte außer Betracht:
* Einkünfte, die vor oder nach Zeiträumen erzielt werden, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht
* Lehrlingsentschädigungen
* Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse
* einkommensteuerfreie Bezüge (z.B. Studienbeihilfe)
* außerdem werden nach den Durchführungsrichtlinien das 13. und 14. Gehalt nicht berücksichtigt.
Werbungskosten sind Ausgaben, die beruflich veranlasst sind, also in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen.
Sonderausgaben sind z.B. Versicherungsprämien für eine Lebensversicherung, Kosten für Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung, Kirchenbeiträge (bis 200 Euro), Steuerberatungskosten.
Außergewöhnliche Belastungen sind Ausgaben, die außergewöhnlich sind, zwangsläufig erwachsen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen. Dazu gehören z.B. Aufwendungen für Heilbehelfe oder Hilfsmittel (Hörgerät, Rollstuhl usw.), Krankenhauskosten oder Kurkosten, soweit nicht durch eine Versicherung Kostenersatz geleistet wird.
WICHTIG:
Die Regelung der Verdienstfreigrenze ist denkbar studierendenfeindlich konstruiert. Wenn dein zu versteuerndes Einkommen im Kalenderjahr 10.000 Euro übersteigt, besteht für das ganze Jahr kein Anspruch auf Familienbeihilfe.
Es gibt keine Einschleifregelung (wie etwa bei der Studienbeihilfe), d.h. bei Überschreiten der Einkommensgrenze muss die gesamte in diesem Jahr bereits bezogene Familienbeihilfe (einschließlich Kinderabsetzbetrag) zurückgezahlt werden!
Beachte bitte, dass die Geringfügigkeitsgrenze natürlich nach wie vor für die Sozialversicherung gilt. D.h. wenn du als DienstnehmerIn mehr als 374,02 Euro (Stand 2011) im Monat verdienst, bist du pflichtversichert (kranken-, unfall- und pensionsversichert) und musst daher auch Sozialversicherungsbeiträge zahlen.
Was Waisenpensionen und Waisenrenten betrifft, gibt es hinsichtlich der Nebeneinkünfte eigene Regelungen. Allgemein gilt, dass der Anspruch auf Waisenpension oder -rente aufrecht bleibt, wenn das Studium die Arbeitskraft überwiegend beansprucht. In den Ferien darf üblicherweise ohne Beschränkung dazuverdient werden. Wenn du eine Waisenpension oder Waisenrente beziehst, wende dich für nähere Auskünfte bitte an die zuständige Pensionsversicherungsanstalt, denn im Detail sind die Regelungen zwischen den einzelnen pensionsauszahlenden Stellen unterschiedlich.
Wenn aber aus den Umständen hervorgeht, dass ein ernsthaftes Studium gar nicht vorliegt (z.B. Abmeldung zwei Monate nach der Zulassung, keine einzige Prüfung absolviert), ist es nicht ausgeschlossen, dass das Finanzamt die Familienbeihilfe zurückfordert.
Wichtig:
Wenn du den Leistungsnachweis nicht erbracht hast, jedoch nach Ablauf des Nachweiszeitraumes das Finanzamt irrtümlich weiter die Familienbeihilfe auszahlt, so ist diese zu Unrecht bezogene Familienbeihilfe auch zurückzuzahlen.
Außerdem wird die Familienbeihilfe zurückgefordert, wenn die Verdienstgrenze überschritten wurde.
Rückzahlungsverpflichtung
Zu Unrecht bezogene Familienbeihilfe muss rückerstattet werden (Verjährung: fünf Jahre). Zusätzlich zur Rückzahlungsverpflichtung kann –wenn die Familienbeihilfe vorsätzlich oder grob fahrlässig zu Unrecht bezogen wurde– eine Geldstrafe wegen Verwaltungsübertretung bis zu 360 Euro oder Arrest bis zu zwei Wochen verhängt werden.
Rechtsmittel
Solltest du die Familienbeihilfe deiner Meinung nach zu Unrecht nicht mehr bekommen, wende dich an dein ÖH-Sozialreferat. Eine Möglichkeit ist, erneut einen Antrag auf Familienbeihilfe zu stellen. Wenn du dann einen abweisenden Bescheid bekommst, kannst du gegen den Bescheid Berufung erheben.
Fragen zu Beihilfen &Co? Stell sie uns, wir helfen dir weiter!
